Die KFZ Steuer Befreiung für Elektroautos ist eine staatliche Fördermaßnahme in Deutschland, die rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) vollständig von der Kraftfahrzeugsteuer befreit – ursprünglich eingeführt, um die Elektromobilität zu beschleunigen und CO₂-Emissionen im Straßenverkehr zu senken. Wer ein Elektroauto besitzt oder kauft, zahlt für einen definierten Zeitraum keine KFZ Steuer, was je nach Fahrzeug und Nutzungsdauer zu einer Ersparnis von mehreren Hundert Euro pro Jahr führen kann.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- • Reine Elektroautos (BEV) sind bis zu 10 Jahre von der KFZ Steuer befreit – maximal bis zum 31. Dezember 2030.
- • Die Steuerbefreiung gilt nur für Fahrzeuge mit Erstzulassung bis spätestens 31. Dezember 2025; Neuzulassungen ab 2026 sind nicht mehr befreit.
- • Plug-in-Hybride (PHEV) gelten steuerlich nicht als reine Elektrofahrzeuge und erhalten keine vollständige KFZ Steuer Befreiung.
„Die KFZ Steuer Befreiung war ein wichtiges Signal des Gesetzgebers, ist aber in ihrer zeitlichen Begrenzung oft missverstanden. Viele Fahrzeughalter unterschätzen, dass die Frist zur Erstzulassung entscheidend ist – wer 2026 kauft, geht leer aus. Käufer sollten den Stichtag 31. Dezember 2025 als hartes Datum in ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen.“
– Dr. Markus Heiland, Experte für Kraftfahrzeugsteuerrecht und Mobilität, Kanzlei Heiland & Partner, München.
Was ist die KFZ Steuer Befreiung für Elektroautos?
Die KFZ Steuer Befreiung für Elektroautos bezeichnet die vollständige Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer für rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) gemäß § 3d KraftStG. Sie gilt zeitlich begrenzt und ist an die Erstzulassung des Fahrzeugs geknüpft.
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) regelt in Deutschland, welche Fahrzeuge steuerpflichtig sind und welche Ausnahmen gelten. Für Elektroautos wurde mit § 3d KraftStG eine spezielle Begünstigungsregelung geschaffen. Diese Vorschrift befreit Fahrzeuge, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden und deren Energiespeicher extern aufgeladen wird, vollständig von der Kraftfahrzeugsteuer.
Die Steuerbefreiung wurde ursprünglich als Anreizinstrument für die Elektromobilität eingeführt. Der Gesetzgeber wollte die höheren Anschaffungskosten von Elektrofahrzeugen gegenüber Verbrennern im laufenden Betrieb abfedern. Die Steuerersparnis variiert je nach Fahrzeuggewicht, da die KFZ Steuer für Elektroautos nach dem zulässigen Gesamtgewicht berechnet würde.
Typische jährliche KFZ Steuer-Beträge, die durch die Befreiung eingespart werden:
a) Kleine Elektroautos (z. B. Renault Zoe, VW e-Up): ca. 50–90 € pro Jahr
b) Mittelklasse-Elektroautos (z. B. Tesla Model 3, BMW i4): ca. 100–180 € pro Jahr
c) Große Elektro-SUVs (z. B. Tesla Model X, Mercedes EQS): ca. 200–400 € pro Jahr
Über zehn Jahre summiert sich die Ersparnis bei einem mittelgroßen Elektrofahrzeug auf 1.000 bis 1.800 Euro – ein relevanter wirtschaftlicher Vorteil, der bei der Gesamtkostenbetrachtung (Total Cost of Ownership) berücksichtigt werden sollte.
Die KFZ Steuer für Elektroautos berechnet sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG auf Basis des verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewichts. Der Steuersatz beträgt 5,625 € je angefangene 200 kg – bis zu einem Gesamtgewicht von 2.000 kg, danach 9,00 € je 200 kg. Ein Elektroauto mit 2.200 kg Gesamtgewicht würde regulär ca. 154,69 € pro Jahr kosten. Die Befreiung spart diesen Betrag komplett ein.
Wie lange gilt die KFZ Steuer Befreiung für Elektroautos in Deutschland?
Die KFZ Steuer Befreiung gilt für genau zehn Jahre ab dem Datum der Erstzulassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030. Die Befreiung endet automatisch nach Ablauf dieses Zeitraums.
Die zeitliche Begrenzung ist das zentrale Merkmal der Regelung. Es gibt zwei Grenzen, die zusammenwirken:
a) Maximale Dauer: 10 Jahre ab Erstzulassung des Fahrzeugs
b) Absolutes Enddatum: 31. Dezember 2030 – unabhängig davon, wann die 10 Jahre ablaufen würden
Praktisches Rechenbeispiel: Ein Elektroauto, das am 1. März 2021 erstmals zugelassen wurde, wäre theoretisch bis 1. März 2031 steuerbefreit. Da das absolute Enddatum aber der 31. Dezember 2030 ist, endet die Befreiung bereits zu diesem Datum. Dem Halter entgehen damit rund zwei Monate der maximalen Befreiung.
Ein Elektroauto mit Erstzulassung am 1. Januar 2020 ist genau bis 31. Dezember 2029 befreit – hier gilt die 10-Jahres-Frist.
| Erstzulassung | Ende der Befreiung | Dauer der Befreiung | Begrenzung durch |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | 31.12.2029 | 10 Jahre | 10-Jahres-Frist |
| 01.01.2022 | 31.12.2030 | 9 Jahre | Absolutes Enddatum |
| 01.01.2024 | 31.12.2030 | 7 Jahre | Absolutes Enddatum |
| 31.12.2025 | 31.12.2030 | 5 Jahre | Absolutes Enddatum |
| 01.01.2026 | Keine Befreiung | 0 Jahre | Erstzulassungsfrist überschritten |
Gilt die Steuerbefreiung noch für Neuzulassungen in 2026?
Nein. Elektroautos, die erstmals ab dem 1. Januar 2026 zugelassen werden, sind nicht mehr von der KFZ Steuer befreit. Der Stichtag für die letzte berechtigte Erstzulassung war der 31. Dezember 2025.
Diese Regelung ist eindeutig und abschließend. Der Gesetzgeber hat keine Verlängerung der Befreiungsmöglichkeit über das Jahr 2025 hinaus beschlossen. Wer im Jahr 2026 oder später ein Elektroauto kauft und erstmals zulässt, zahlt sofort reguläre KFZ Steuer.
Für Käufer, die noch in den Genuss der Steuerbefreiung kommen wollten, galt daher:
a) Erstzulassung musste bis spätestens 31. Dezember 2025 erfolgen
b) Auch eine Vorzulassung auf einen Händler zählt nicht – die eigene Erstzulassung ist maßgeblich
c) Ein Fahrzeug, das bereits auf einen Vorbesitzer zugelassen war (Gebrauchtwagen), kann die Befreiung für die Restlaufzeit übertragen bekommen
Politisch ist eine Verlängerung der KFZ Steuer Befreiung für Elektroautos über 2025 hinaus derzeit nicht beschlossen. Im Kontext der Haushaltsdiskussionen und der fortgeschrittenen Marktdurchdringung von Elektroautos gilt die Befreiung als erfüllte Anschubförderung. Käufer sollten keine politischen Hoffnungen in ihre Kalkulation einpreisen, sondern mit der regulären Steuer ab 2026 planen.
Welche Elektroautos sind von der KFZ Steuer befreit?
Von der KFZ Steuer befreit sind ausschließlich rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) – also Fahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden und deren Batterie extern aufgeladen wird. Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge fallen nicht unter § 3d KraftStG.
Die Befreiung gilt fahrzeugklassenübergreifend für alle Pkw, Nutzfahrzeuge und Motorräder mit rein elektrischem Antrieb. Entscheidend ist der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I): Im Feld 10 muss als Kraftstoffart „Elektro“ oder „BEV“ eingetragen sein.
Beispiele für steuerbefreite Fahrzeuge (bei Erstzulassung bis 31.12.2025):
a) Tesla Model 3, Model Y, Model S, Model X
b) VW ID.3, ID.4, ID.5, ID.7
c) BMW i3, i4, iX, iX1, iX3
d) Mercedes EQA, EQB, EQC, EQE, EQS
e) Hyundai IONIQ 5, IONIQ 6
f) Kia EV6, EV9
g) Audi e-tron, Q4 e-tron, e-tron GT
h) Renault Zoe, Megane E-Tech
i) Peugeot e-208, e-2008
j) Elektrische Motorräder (z. B. Zero Motorcycles, Harley-Davidson LiveWire)
Nicht steuerbefreit – trotz Elektromotor:
a) Plug-in-Hybride (PHEV) wie BMW 330e, VW Golf GTE, Mercedes C 300 e
b) Mild-Hybride (MHEV)
c) Vollhybride ohne externe Lademöglichkeit (wie Toyota Prius ohne Plug-in)
Wie hoch ist die KFZ Steuer für Elektroautos nach Ende der Befreiung?
Nach Ablauf der Steuerbefreiung wird die KFZ Steuer für Elektroautos nach dem zulässigen Gesamtgewicht berechnet. Der Steuersatz beträgt 5,625 € je angefangene 200 kg bis 2.000 kg Gesamtgewicht, darüber 9,00 € je 200 kg.
Die Berechnung ist einfach und transparent. Anders als bei Verbrennern gibt es keine Hubraum- oder CO₂-Komponente. Die reine Gewichtsbasis macht die Steuer kalkulierbar.
| Fahrzeug | Zul. Gesamtgewicht | Jährliche KFZ Steuer (nach Befreiung) |
|---|---|---|
| Renault Zoe | ca. 1.620 kg | ca. 45,00 € |
| VW ID.4 | ca. 2.230 kg | ca. 146,25 € |
| Tesla Model 3 | ca. 2.050 kg | ca. 123,75 € |
| BMW iX xDrive50 | ca. 3.000 kg | ca. 281,25 € |
| Tesla Model S | ca. 2.600 kg | ca. 213,75 € |
Im Vergleich zu Verbrennern mit ähnlicher Fahrzeuggröße ist die KFZ Steuer für Elektroautos nach Ende der Befreiung dennoch deutlich günstiger. Ein BMW 5er mit 3,0-Liter-Benziner zahlt beispielsweise über 400 € pro Jahr.
Wie beantrage ich die KFZ Steuer Befreiung für mein Elektroauto?
Die KFZ Steuer Befreiung muss schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Der Antrag erfolgt über das Formular „Kraftfahrzeugsteuer – Befreiung für Fahrzeuge mit Elektroantrieb“ oder über das Onlineportal der Bundeszollverwaltung (zoll.de).
Der Prozess im Überblick:
a) Fahrzeug zulassen: Erst die Zulassung beim Straßenverkehrsamt durchführen und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) erhalten
b) Formular ausfüllen: Das offizielle Formular der Bundeszollverwaltung herunterladen oder online unter zoll.de ausfüllen
c) Antrag einreichen: Den ausgefüllten Antrag inkl. Unterlagen an das zuständige Hauptzollamt senden – per Post oder digital über das Onlineportal
d) Bestätigung abwarten: Das Hauptzollamt prüft den Antrag und sendet einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, aus dem die Befreiung hervorgeht
e) Bankverbindung mitteilen: Für die spätere automatische Abbuchung (nach Ende der Befreiung) sollte ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden
Der Antrag kann direkt nach der Fahrzeugzulassung gestellt werden. Viele Hauptzollämter haben den Prozess weitgehend digitalisiert – über das ELSTER-Portal oder das Formular-Management-System der Zollverwaltung. Wer den Antrag verzögert, riskiert, dass für den Verzögerungszeitraum Steuern nacherhoben werden. Rückwirkende Befreiungen sind nicht möglich.
Welche Unterlagen brauche ich für die KFZ Steuer Befreiung?
Für die KFZ Steuer Befreiung benötigen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und ggf. ein SEPA-Lastschriftmandat. In manchen Fällen fordert das Hauptzollamt zusätzliche Nachweise zum Antriebskonzept.
Vollständige Unterlagenliste:
a) Zulassungsbescheinigung Teil I: Enthält alle fahrzeugrelevanten Daten inkl. Kraftstoffart (Feld 10 muss „Elektro“ ausweisen)
b) Zulassungsbescheinigung Teil II: Fahrzeugbrief als Eigentumsnachweis
c) Ausgefülltes Antragsformular: Formular „Kraftfahrzeugsteuer“ der Bundeszollverwaltung (Formular-Nr. 034010)
d) SEPA-Lastschriftmandat: Für die spätere Steuererhebung nach Ablauf der Befreiung
e) Personalausweis oder Reisepass: Zur Identifikation des Fahrzeughalters (bei persönlicher Einreichung)
f) Bei Gebrauchtwagen zusätzlich: Kaufvertrag oder Übergabeprotokoll zum Nachweis des Halterwechsels
Wichtig: Das entscheidende Kriterium ist die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung. Steht im Feld 10 (Kraftstoff/Energiequelle) nicht explizit „Elektro“, „BEV“ oder ein entsprechender Code (z. B. „EL“), kann die Befreiung verweigert werden.
Bei welchem Finanzamt beantrage ich die KFZ Steuer Befreiung?
Die KFZ Steuer wird in Deutschland nicht vom Finanzamt, sondern vom Hauptzollamt verwaltet. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Das Finanzamt ist für die KFZ Steuer nicht zuständig.
Dieser Irrtum ist weit verbreitet: Die KFZ Steuer ist seit 2014 eine Bundessteuer und liegt in der Verwaltungszuständigkeit der Bundeszollverwaltung – nicht der Landesfinanzbehörden.
So finden Sie das zuständige Hauptzollamt:
a) Onlinesuche auf zoll.de unter „Hauptzollamt finden“ mit Eingabe der Postleitzahl
b) Alternativ: Anruf beim allgemeinen Zoll-Infotelefon unter 0351 44834-510
c) Bei Umzug: Das zuständige Hauptzollamt wechselt automatisch – eine Ummeldung ist nicht nötig, der neue Wohnort wird durch die Einwohnermeldebehörde weitergeleitet
Für Unternehmen und gewerblich genutzte Fahrzeuge gilt: Zuständig ist das Hauptzollamt am Sitz des Unternehmens oder der Betriebsstätte, nicht der Wohnort des Geschäftsführers.
Was passiert mit der KFZ Steuer Befreiung bei einem Fahrzeugverkauf?
Beim Verkauf eines Elektroautos geht die verbleibende KFZ Steuer Befreiung automatisch auf den neuen Halter über. Die Befreiung ist an das Fahrzeug gebunden, nicht an die Person. Der neue Eigentümer profitiert von der Restlaufzeit.
Dieser Umstand macht Gebrauchte Elektroautos mit verbleibender Befreiungsdauer besonders attraktiv. Ein 2021 erstzugelassenes Elektroauto, das 2024 verkauft wird, bringt dem Käufer noch sechs Jahre Steuerfreiheit bis 31. Dezember 2030.
Ablauf beim Fahrzeugkauf/-verkauf:
a) Verkäufer: Meldet das Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt um oder ab – die Befreiung erlischt für ihn ab dem Ummeldedatum
b) Käufer: Lässt das Fahrzeug auf sich um und stellt beim zuständigen Hauptzollamt einen neuen Antrag auf Steuerbefreiung
c) Nachweis: Die ursprüngliche Erstzulassung ist im Fahrzeugschein (Feld B) eingetragen – so wird die verbleibende Befreiungsdauer berechnet
d) Rückwirkung: Auch beim Gebrauchtwagenkauf gilt: Kein Antrag bedeutet keine Befreiung – auch wenn ein Anspruch bestünde
Beim Gebrauchtwagenkauf eines Elektroautos ist die verbleibende Steuerbefreiungsdauer ein echter Wertfaktor. Ein 2020 zugelassenes Elektroauto hat noch bis Ende 2029 volle Steuerfreiheit. Das entspricht bei einem mittelgroßen SUV einem Barwert von ca. 900–1.300 €. Käufer sollten diesen Faktor explizit in Preisverhandlungen einbringen.
Gilt die Befreiung auch für gewerblich genutzte Elektroautos?
Ja. Die KFZ Steuer Befreiung gilt auch für gewerblich genutzte reine Elektrofahrzeuge. Es gibt keine Einschränkung auf private Nutzung. Voraussetzung ist dieselbe Erstzulassungsfrist und die korrekte Fahrzeugklassifizierung im Fahrzeugschein.
Für Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige gelten die gleichen Regeln wie für Privatpersonen. Die Befreiung wird beim Hauptzollamt am Unternehmenssitz oder der Betriebsstätte beantragt.
Besonderheiten für gewerbliche Halter:
a) Flottenbetreiber: Müssen für jedes Fahrzeug einzeln einen Antrag stellen – es gibt keinen Sammelantrag
b) Leasingfahrzeuge: Bei geleasten Fahrzeugen ist in der Regel der Leasingnehmer als Halter eingetragen und stellt den Antrag
c) Firmenwagen mit privater Nutzung: Die Befreiung gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch privat genutzt wird
d) Steuerliche Wechselwirkung: Die KFZ Steuer kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden – bei Befreiung entfällt dieser Vorteil, da keine Steuer gezahlt wird
Gilt die KFZ Steuer Befreiung auch für Plug-in-Hybride?
Nein. Plug-in-Hybride (PHEV) sind nicht von der KFZ Steuer befreit. Sie verfügen über einen Verbrennungsmotor und erfüllen damit nicht die Voraussetzung des ausschließlich elektrischen Antriebs gemäß § 3d KraftStG.
Plug-in-Hybride werden steuerlich wie Verbrenner behandelt. Die KFZ Steuer richtet sich nach Hubraum und CO₂-Emissionen – mit der bekannten zweiteiligen Berechnungsformel:
a) Hubraumkomponente: 2,00 € je angefangene 100 cm³ bei Benzinern, 9,50 € je 100 cm³ bei Dieseln
b) CO₂-Komponente: Abhängig vom WLTP-CO₂-Wert, mit progressivem Steuersatz ab 95 g/km CO₂
PHEV profitieren durch ihre niedrigen WLTP-CO₂-Emissionswerte (oft 30–50 g/km) von einer reduzierten CO₂-Steuerkomponente – eine vollständige Befreiung erhalten sie jedoch nicht.
| Fahrzeugtyp | Steuerbefreiung | Steuerberechnungsbasis | Typische Jahressteuer |
|---|---|---|---|
| BEV (Elektroauto) | ✅ Vollständig (bis 10 Jahre) | Gesamtgewicht (nach Befreiung) | 0 € (während Befreiung) |
| PHEV (Plug-in-Hybrid) | ❌ Keine Befreiung | Hubraum + CO₂ | ca. 100–250 € |
| MHEV (Mild-Hybrid) | ❌ Keine Befreiung | Hubraum + CO₂ | ca. 150–350 € |
| Verbrenner (Benzin) | ❌ Keine Befreiung | Hubraum + CO₂ | ca. 200–500 € |
Was ist der Unterschied zwischen Elektroauto und Hybrid bei der KFZ Steuer?
Der entscheidende Unterschied liegt im Antriebskonzept: Reine Elektroautos (BEV) sind vollständig von der KFZ Steuer befreit. Hybride – egal ob Plug-in, Mild oder Vollhybrid – zahlen reguläre KFZ Steuer, da sie über einen Verbrennungsmotor verfügen.
Das Gesetz unterscheidet klar: Ein Fahrzeug ist nur dann steuerbefreit, wenn es ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird. Sobald ein Verbrennungsmotor als Antriebsquelle vorhanden ist – egal ob als Hauptantrieb oder Range Extender – entfällt die Befreiung.
Sonderfall Brennstoffzellenfahrzeug (FCEV):
a) Fahrzeuge wie der Toyota Mirai oder Hyundai NEXO nutzen Wasserstoff in einer Brennstoffzelle zur Stromerzeugung
b) Der Antrieb erfolgt rein elektrisch über den Elektromotor
c) Brennstoffzellenfahrzeuge fallen ebenfalls unter § 3d KraftStG und sind steuerbefreit
d) Voraussetzung: Im Fahrzeugschein muss als Kraftstoffart „Wasserstoff“ oder „FCEV“ eingetragen sein
Wie hängen KFZ Steuer Befreiung und THG-Prämie zusammen?
KFZ Steuer Befreiung und THG-Prämie sind zwei völlig unabhängige Fördermechanismen für Elektroauto-Besitzer. Sie schließen sich nicht gegenseitig aus – beide Vorteile können gleichzeitig genutzt werden und erhöhen gemeinsam die Wirtschaftlichkeit eines Elektrofahrzeugs.
Die KFZ Steuer Befreiung basiert auf dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und ist eine direkte Steuerbefreiung durch den Staat. Die THG-Prämie (Treibhausgasminderungs-Prämie) hingegen ist ein Marktmechanismus im Rahmen der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) nach § 37a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
Die Verbindung beider Instrumente:
a) Beide Vorteile setzen den Besitz eines rein elektrischen Fahrzeugs voraus
b) Beide sind unabhängig voneinander zu beantragen
c) Beide können jährlich genutzt werden (THG-Prämie: jährlich handelbar; KFZ Steuer: automatisch befreit nach einmaliger Antragstellung)
d) Zusammen bilden sie einen signifikanten Teil der jährlichen Gesamtersparnis eines Elektroauto-Besitzers
Kann ich als Elektroauto-Besitzer zusätzlich von der THG-Prämie profitieren?
Ja. Als Halter eines rein elektrischen Fahrzeugs (BEV) können Sie Ihre THG-Quote jährlich an Quotenhändler verkaufen und eine Prämie erhalten. Dieser Verkauf ist unabhängig von der KFZ Steuer Befreiung und zusätzlich zu dieser nutzbar.
So funktioniert die THG-Prämie:
a) Hintergrund: Mineralölunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, den CO₂-Ausstoß ihrer Kraftstoffe zu reduzieren (Treibhausgasminderungsquote)
b) Mechanismus: Sie können diese Pflicht erfüllen, indem sie THG-Quoten von Elektroauto-Besitzern kaufen
c) Prozess für Halter: Elektroauto-Besitzer melden ihr Fahrzeug bei einem THG-Quoten-Händler an, der die Einreichung beim Umweltbundesamt (UBA) übernimmt und eine Prämie auszahlt
d) Jährlich wiederholbar: Die Anmeldung kann jedes Jahr neu durchgeführt werden
e) Kein Aufwand für Halter: Die meisten Anbieter (z. B. namhafte Energieversorger, Direktbanken) digitalisieren den gesamten Prozess
Wie hoch ist die THG-Prämie für Elektroautos in 2026?
Die THG-Prämie für private Elektroauto-Besitzer liegt 2026 je nach Anbieter und Marktlage zwischen 50 und 150 Euro pro Jahr. Der Marktpreis schwankt stark, da er von der Nachfrage der quotenpflichtigen Unternehmen und der Anzahl der angemeldeten Elektrofahrzeuge abhängt.
Die THG-Prämie hat sich seit ihrer Einführung deutlich verändert:
a) 2022: Hochphase mit Prämien von 250–350 € für private Pkw
b) 2023: Starker Rückgang auf 50–100 € durch erhöhtes Angebot (mehr Elektroautos auf dem Markt)
c) 2024/2025: Stabilisierung auf niedrigem Niveau zwischen 60–130 €
d) 2026: Prognose 50–150 € – abhängig von Gesetzesänderungen und Marktentwicklung
| Fahrzeugkategorie | Anrechenbare kWh/Jahr | THG-Prämie 2026 (ca.) | KFZ Steuer Ersparnis/Jahr |
|---|---|---|---|
| Privater Pkw (BEV) | 2.000 kWh (pauschal) | 50–150 € | 50–200 € |
| Gewerblicher Pkw (BEV) | 2.000 kWh (pauschal) | 50–150 € | 50–400 € |
| Elektrisches Nutzfahrzeug | Individuell (Verbrauchsnachweis) | 150–600 € | Variabel |
Gesamtersparnis im Überblick: Ein privater Elektroauto-Besitzer mit einem mittelgroßen BEV (Erstzulassung 2022) kann 2026 rund 200–350 € kombinierte Ersparnis aus THG-Prämie und KFZ Steuer Befreiung erzielen – ohne aktives Zutun nach der initialen Antragstellung.
Die Kombination aus KFZ Steuer Befreiung und THG-Prämie ist in der Total-Cost-of-Ownership-Kalkulation (TCO) ein unterschätzter Faktor. Über fünf Jahre summieren sich beide Vorteile auf 500–1.500 €. Zusammen mit niedrigeren Energiekosten (Strom vs. Kraftstoff) und geringerem Wartungsaufwand ergibt sich für viele Nutzer ein deutlicher wirtschaftlicher Vorteil gegenüber vergleichbaren Verbrennern.
Häufige Fragen zur KFZ Steuer Befreiung für Elektroautos
Gilt die KFZ Steuer Befreiung automatisch nach der Fahrzeugzulassung?
Nein. Die Befreiung gilt nicht automatisch. Sie muss schriftlich oder digital beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Ohne Antrag wird die reguläre KFZ Steuer erhoben. Das Hauptzollamt sendet nach Prüfung einen entsprechenden Kraftfahrzeugsteuerbescheid.
Verliere ich die KFZ Steuer Befreiung, wenn ich das Elektroauto umbue oder ändere?
Ja. Wenn ein Elektroauto nachträglich mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet wird oder die Antriebsklassifizierung im Fahrzeugschein ändert, entfällt die Steuerbefreiung sofort. Umbauten müssen dem Hauptzollamt gemeldet werden, da sonst Steuerhinterziehung droht.
Kann ich die KFZ Steuer Befreiung rückwirkend beantragen?
Nein. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich. Die Befreiung wirkt erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Wer nach der Zulassung mehrere Monate wartet, zahlt für diesen Zeitraum reguläre KFZ Steuer ohne Erstattungsanspruch.
Muss ich die THG-Prämie als Einnahme versteuern?
Für Privatpersonen ist die THG-Prämie nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung steuerfrei, sofern das Fahrzeug nicht gewerblich genutzt wird. Gewerbliche Halter müssen die Prämie als Betriebseinnahme versteuern. Im Zweifel sollte ein Steuerberater konsultiert werden.
Gilt die KFZ Steuer Befreiung auch für ausländische Elektroautos in Deutschland?
Ja. Entscheidend ist die Zulassung in Deutschland und die Eintragung im deutschen Fahrzeugregister. Ein importiertes Elektroauto aus den USA, China oder einem anderen Land genießt nach ordnungsgemäßer Zulassung in Deutschland dieselbe Steuerbefreiung wie ein inländisches Modell.
Fazit
Die KFZ Steuer Befreiung für Elektroautos ist ein klar definiertes, zeitlich begrenztes Förderinstrument. Sie gilt ausschließlich für rein batterieelektrische Fahrzeuge mit Erstzulassung bis 31. Dezember 2025, läuft maximal zehn Jahre und endet absolut am 31. Dezember 2030. Wer 2026 oder später ein Elektroauto erstmals zulässt, zahlt sofort reguläre KFZ Steuer nach Gesamtgewicht. Hybride jeder Art – egal ob PHEV, MHEV oder Vollhybrid – sind von dieser Befreiung ausgeschlossen. Der Antrag muss aktiv beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden; eine automatische Befreiung existiert nicht. Kombiniert mit der separat beantragbaren THG-Prämie ergibt sich für berechtigte Halter eine jährliche Ersparnis von mehreren Hundert Euro – ein relevanter wirtschaftlicher Vorteil, der in keiner Kaufkalkulation fehlen sollte. Wer noch in den Genuss der vollen Befreiung kommen wollte, hätte bis Ende 2025 handeln müssen; für alle anderen gilt: die steuerliche Neubewertung des Elektroautos als normales Fahrzeug hat begonnen.